Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021

Liebe Eltern,

folgende Informationen haben wir heute aus dem Schulministerium erhalten:

 

"Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen
wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden.

Zugleich soll durch eine möglichst weitgehende Rückkehr zu einem
angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten das Recht der Kinder und jungen
Menschen auf Bildung und Erziehung gesichert werden. In der Praxis muss das
bedeuten, dass für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen
in ganz Nordrhein-Westfalen Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Es gilt wieder
der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Sollte
Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des weiterhin
notwendigen Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich sein, weil
Lehrkräfte dafür nicht eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht
erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt.

 

Mund-Nasen-Schutz
An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem
Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle
weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine
Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit
sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange
der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen
wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.


Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können
vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn
stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-
Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung
den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus
Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den
Bedarfsfall verfügbar haben.

Rückverfolgbarkeit
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können,
sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht
zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen
Lerngruppen stattfinden.

In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit
Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse
und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.

 

Hygiene
Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist
sicherzustellen.

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am
Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schulund
Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die
Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe
Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder
einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige
Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum
einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann
die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches
Gutachten einholen.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.


Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in
häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern,
Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem
Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein
besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig
Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum
Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum
Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur
vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des
betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante
Vorerkrankung ergibt." (Zitat MsB Faktenblatt)

 

 

 Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen auch noch einmal in kompakter Form zum Ausdrucken zusammengefasst:

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Informationen zum Schulstart.pdf
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